Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die Angebote und Annahme von Aufträgen erfolgen auf Grund der nachstehenden Verkaufsbedingungen. Die Geltung zuwiderlaufender Bedingungen, die von dem Käufer etwa auf Auftragsvordrucken oder auf irgendeine andere Weise gestellt werden sollten, wird ausdrücklich ausgeschlossen. (Verkäufer = verkaufende Firma; Käufer = kaufender Abnehmer)
I. Lieferung
Alle Angebote sind freibleibend. Jede Bestellung bedarf zur Gültigkeit der direkten Bestätigung des Verkäufers. Die Lieferung erfolgt unfrei, soweit beim Kaufabschluss nichts anderes vereinbart ist. Die Verpackungsart bleibt dem Verkäufer überlassen; sie erfolgt sachgemäß. Eine Haftung des Verkäufers für Transportschäden usw. ist ausdrücklich ausgeschlossen. Alle Artikel in branchenüblicher Verpackung (z. B. Pakete, Kartons, Säcke) werden brutto für netto gewogen und berechnet. Bei Nachbestellung wird der Vermerk „wie gehabt“ nur auf die Sorte und Aufmachung der gelieferten Ware, nicht aber auf den Preis bezogen. Frühere Preislisten und Angebote werden mit jeder neuen Liste ungültig. Später mitgeteilte Änderungen der Preise oder Verkaufsbedingungen haben die selbe Wirkung wie neue Listen. Ohne besondere Vorschrift des Käufers werden die branchenüblichen Normalaufmachungen geliefert.
Für Sonderanfertigungen von bedruckten Erzeugnissen gilt folgendes:
a) Von uns hergestellte Werkzeuge und Druckunterlagen bleiben in unserem Eigentum und Besitz, auch wenn sie dem Käufer besonders berechnet werden.
b) Vom Käufer genehmigte Andrucke sind für die endgültige Druckausführung allein maßgebend.
c) Bei farbigen Druckausführungen gelten geringfügige Farbabweichungen nicht als Mängel.
d) Der Käufer trägt die Verantwortung dafür, dass ihm die rechtliche Befugnis zur Vervielfältigung der bestellten Druckausführung zusteht.
II. Liefertermine:
Eine Verantwortung für die Einhaltung bestimmter Liefertermine wird vom Verkäufer nicht übernommen. Bei Verzögerung kann nur Annullierung nach angemessener Nachfrist, nicht aber Entschädigung verlangt werden. Bei nicht rechtzeitiger Abnahme berechnet der Verkäufer unter Gewährung einer Nachfrist von 20 Tagen entweder die Ware oder liefert nach Inverzugsetzung die noch offene Abschlussmenge in der meistbezogenen Sorte aus oder tritt vom Vertrag zurück oder verlängert zu den maßgeblichen neuen Preisen die Frist um 3 Monate. Seine Schadensersatzforderung bleibt hiervon unberührt. Material – und Arbeitermangel, Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen und Transportschwierigkeiten, auch in dritten Betrieben, Aufruhr, Krieg und behördliche Maßnahmen sowie jede sonstige Art von höherer Gewalt entbinden den Verkäufer vom Vertrag.
III. Zahlungsweise:
Die Preise verstehen sich in EUR je Kilo oder Stück, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Bank-, Giro- oder Postschecküberweisung. Wechsel und Akzepte werden nach vorheriger Vereinbarung nur zahlungshalber angenommen.Dritte sind zum Inkasso nur mit schriftlicher Vollmacht des Verkäufers berechtigt. Eingehende Zahlungen werden stets zur Begleichung des ältesten fälligen Schuldpostens zuzüglich entstandener Verzugszinsen verwendet. Eine Verrechnung mit strittigen Gegenforderungen und unberechtigte Abzüge jeder Art sind unzulässig. Die Rechnungen sind innerhalb 8 Tagen abzüglich 2 % Skonto oder 30 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Nichteinhaltung des Zieles oder Abweichung von den Zahlungsbedingungen berechtigen, vorbehaltlich aller sonstigen Rechte des Verkäufers, zur Berechnung von Verzugszinsen ab Fälligkeitstag in Höhe von 5 % über Landeszentralbank-Diskont und geben dem
Verkäufer das Recht, ohne Nachfriststellung oder besonderen Hinweis von jeder weiteren Lieferverpflichtung zurückzutreten.
Der Verkäufer ist im Falle des Zahlungsverzuges des Käufers berechtigt die Ware ohne Anrufung des Gerichts zurückzunehmen und zu diesem Zweck selbst oder durch schriftliche Bevollmächtigte die Räume des Käufers zu betreten, in denen die Ware gelagert ist.Jede weitere Lieferung kann abgelehnt oder von Vorauszahlungen abhängig gemacht werden. Bei Besitz- bzw. Geschäftsveräußerungen oder Aufgabe des Geschäfts tritt sofortige Fälligkeit des ganzen Rechnungsbetrages ein. Der Verkäufer ist vor erfolgter Lieferung zum Rücktritt berechtigt, falls ihm die Zahlungsfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheint.Nach erfolgter Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, sofortige Zahlung des Kaufpreises zu verlangen, falls der Käufer die Annahme der Ware verweigert, ein von ihm gefordertes Akzept nicht gibt, ein aufgrund eines früheren Geschäftes gegebenes Akzept nicht einlösen kann oder der Verkäufer Anlass zu Zweifeln an der Kreditfähigkeit des Käufers hat.
IV. Mängelrüge:
Berechtigte Beanstandungen sind spätestens innerhalb 8 Tagen vom Wareneingang gerechnet, durch Einschreibebrief geltend zu machen. Mangelhafte Ware ist beim Käufer zur Verfügung des Verkäufers zu halten. Gewichtsbeanstandungen bedürfen eines amtlichen Nachweises. Nach begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist eine Beanstandung ausgeschlossen. Kleine handelsübliche oder technische bzw. rohstoffmäßig bedingte Abweichungen in Qualität, Gewicht, Aufmachung oder Farbe können nicht beanstandet werden. Ebenfalls kann infolge verschiedenartigen Verhaltens der Ware bei der Verarbeitung für Einhaltung theoretischer Werte, z.B. DIN, nicht garantiert werden. Lauflängentoleranz ? 15 % vom theoretischen Mittelwert. ? Bei Folienartikeln Toleranzen von ? 20 % vom theoretischen Mittelwert. Ein Gewähr für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer vorgesehenen Verwendungszweck kann nicht übernommen werden. Ratschläge und Empfehlungen werden von unserer Firma und unseren Mitarbeitern aufgrund von Erfahrungen nach bestem Wissen und Gewissen erteilt; sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht davon, durch Proben und Prüfungen selbst festzustellen, ob die Ware den von ihm gestellten Anforderungen entspricht. Ansprüche aus der Produkthaftung bleiben hiervon unberührt.
V. Eigentumsvorbehalt:
Unbeschadet der mit der Versendung auf den Käufer übergehenden Gefahr wird das Eigentumsrecht an der gelieferten Ware bis zum völligen Erlöschen der Kaufpreisforderung und bis zur Begleichung eines etwaigen Kontokorrentsaldos vorbehalten. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten und Gefahr gesondert einzulagern und gegen Feuer, Wasserschäden und Einbruchdiebstahl zu versichern. In der Geltendmachung des Rücknahmerechts liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor.Der Käufer ist berechtigt, die Ware im regelmäßigen Geschäftsbetrieb weiterzuveräußern oder zu verarbeiten. Er darf die unter Eigentumsvorbehalt erhaltene Ware bis zur vollständigen Bezahlung einem Dritten weder verpfänden noch sicherheitshalber übereignen und ist verpflichtet, einen Zugriff Dritter dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.Wird die Ware vor der Bezahlung weiterveräußert, so geht der hierfür erzielte Erlös in Höhe des vom Käufer geschuldeten Kaufpreises auf den Verkäufer über und ist auszusondern bzw. wird die durch den Weiterverkauf entstandene Forderung an den Verkäufer abgetreten.Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zugeben und dem Verkäufer die
zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben.
VI. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Lieferungsvertrag ist Witten.
Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist Witten.
VII. Gültigkeit der Bestimmungen:
Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein, so bleiben doch die übrigen voll in Kraft.
Witten, Januar 2008